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Hier als kurzer,
lesbarer und verständlicher Auszug:
Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 25. April 2018). Die geltende
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) enthält Regelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen
in Trinkwassererwärmungsanlagen der Trinkwasser-Installation.
Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in
Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen)
Tätigkeit abgegeben wird und die eine Großanlage
zur Trinkwassererwärmung enthält.
Die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch
persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. in Schulen)
kennzeichnet die „öffentliche Tätigkeit“. Bei der „gewerblichen
Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder
mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen
einer Vermietung oder einer anderen selbstständigen, regelmäßigen und in
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z.B. die
(kostenlosen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt
nicht dazu gehören, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben
(Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten,
Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen.
Großanlagen im Sinne der TrinkwV sind Anlagen (z. B. in
Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern) mit Trinkwassererwärmer oder mit
zentralem Durchflusserwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung
zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (vgl. auch
DVGW-Arbeitsblatt W 551). Der Inhalt einer Zirkulationsleitung ist dabei nicht
zu berücksichtigen.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu
den Großanlagen der Trinkwassererwärmung nach TrinkwV und unterliegen
somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf
Legionellen.
Wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden, liegt
keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV vor. Wenn hingegen — ggf. auch
nur einzelne — Eigentumswohnungen vermietet werden, liegt eine Abgabe von
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne § 3 Nummer 10
TrinkwV vor, so dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungspflicht im Sinne
einer systemische Untersuchung nach § 14b Absatz 1 der TrinkwV erfüllt sind.
Hierbei sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e TrinkwV
zu beachten.
Wer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich welche Kostenanteile
zu tragen hat, kann seitens BMG nicht dargelegt werden. Dies ist eine
zivilrechtliche Frage des Wohnungseigentumsgesetzes und der Beschlüsse der
Wohnungseigentümer; die Zulässigkeit einer Umlage auf Mieter bestimmt sich nach
dem Mietrecht.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung
auf Legionellen ist zunächst einmal pro Jahr bei
Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit (auch wenn gleichzeitig
eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt). Nach § 14b Absatz 5 TrinkwV sind Verlängerungen
der Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren durch
das Gesundheitsamt möglich. Voraussetzungen dafür sind ein Nachweis der
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) und dass die
Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandungen
waren.
Es kann hierbei erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) geeignete Probennahmestellen einrichtet.
Das Trinkwasser aus Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus
denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen
Tätigkeit Wasser abgegeben wird (z.B. in Mietshäusern), ist mindestens
alle drei Jahre zu untersuchen. Die erste Untersuchung ist
bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Was- serversorgungsanlange
innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (neu
§ 14b Absatz 6 TrinkwV).
Die routinemäßigen Anzeigepflichten für die Errichtung,
erstmalige Inbetriebnahme oder andere wesentliche Veränderungen einer Wasserversorgungsanlage
sind in § 13 TrinkwV abschließend festgelegt. Danach hat der Unternehmer oder
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in Abhängigkeit von der Art der
Trinkwasserversorgungsanlage bestimmte routinemäßig zu erfüllende
Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die
Überwachung der Anlage nach dem 5. Abschnitt der TrinkwV 2001 zu ermöglichen.
Diese Re- gelungen betreffen auch Anlagen der Trinkwasser-Installation,
sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen
Tätigkeit erfolgt.
Untersuchungen von Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit Wasser abgegeben
wird, müssen durch akkreditierte und vom Land gelistete Untersuchungsstellen
(Labore) durchgeführt werden. Es gelten die Festlegungen des § 15
TrinkwV.
Die Untersuchung darf nicht getrennt von der Probennahme beauftragt werden.
Wird dem Betreiber oder sonstigen Inhaber dann bekannt, dass der technische
Maßnahmenwert überschritten wurde, hat er nach § 16 Absatz 7 TrinkwV
unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung
und eine Prüfung der Einhaltung der aaRdT einschließen. Weiterhin ist
eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen;
erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind
unverzüglich zu ergreifen. Darüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu
informieren. Bei den Maßnahmen sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber
die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das
Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über sich möglicherweise
daraus ergebende Einschränkung der Verwendung des Trinkwassers sind durch den
Betreiber oder sonstigen Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher
zu informieren.
Es besteht eine Anzeigepflicht für Überschreitungen des technischen
Maßnahmenwertes im Trinkwasser für das untersuchende Labor. Hat dieses die
Überschreitung gemeldet, muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage die Überschreitung nicht mehr melden.
Somit wird durch die Pflicht der Untersuchungsstellen, auffällige
Legionellenbefunde direkt an das Gesundheitsamt zu melden, der
Verbraucherschutz gestärkt.
Nach § 17 Absatz 1 TrinkwV müssen auch die Großanlagen zu Trinkwassererwärmung
mindestens nach den aaRdT geplant, gebaut und betrieben werden. Unberührt von
den speziellen Regelungen zu Legionellen gelten für alle Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 TrinkwV, das heißt auch z.B. in Ein- und Zweifamilienhäusern)
an der Stelle der Einhaltung nach § 8 TrinkwV, das heißt an der
Entnahmearmatur, die allgemeinen Anforderungen nach § 4 sowie
die nach § 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.